DIE HAFTUNG DER REITLEHRER/IN, NACHZULESEN IM KÄRNTNER URTEIL
BGHS WIEN, Az.: 10C 3058/98y-93
Im All-inklusive-Urlaub erkrankte eine Familie durch verdorbenes Essen
und verbrachte eine Woche im Spital. Der Reiseveranstalter wurde verurteilt,
für diese Woche den anteiligen Reisepreis zu erstatten. Darüber
hinaus steht den Eltern für die Erkrankung ihres Kindes Schmerzensgeld
zu.
ZRS WIEN, Az.: 35R 547/98w
Eine Firma wurde mit dem Umzug der Möbel von Frau M. beauftragt. Dabei
wurden die Möbel beschädigt. Im Anschluß an den Umzug unterzeichnete
Frau M. eine Arbeitszeitbestätigung. Auf der Rückseite befanden
sich die AGB, die eine Haftung ausschloßen. Darüberhinaus enthielten
sie ein Verbot, Forderungen gegenüber der Firma geltend zu machen. Frau
M. klagte gegen die Firma und verlor in erster Instanz, da das Gericht der
Auffassung war, dass die AGB auf der Rückseite der Arbeitszeitbestätigung
eine wirksame Vereinbarung darstellten. Das Berufungsgericht gab zwar die
irrige Rechtsansicht des Erstgerichts zu, da Frau M. es aber im ersten Prozess
versäumt hatte, die Schadenshöhe anzugeben, liegt ein Verfahrensmangel
vor. Und dieser kann in einem Berufungsverfahren mit einem Streitwert unter € 1.000,--
nicht geltend gemacht werden.
OGH, Az.: 7 Ob 253/97z
Ein Mann wollte sein Geld über seine Hausbank sicher anlegen. Diese
empfahl ihm sogenannte “R-Gewinnscheine”, die nicht ohne
Risiko waren. Ein Absinken unter den Ankaufswert war nicht völlig
auszuschließen. Über drei Jahre später verloren die Papiere
an Wert. Der Mann verklagte die Bank, da sie ihn falsch beraten hatte.
Im Prozeß ging es nun in erster Linie darum, ob die 3jährige
Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, oder ob die Frist erst
zu laufen begann, als der Mann durch die Verluste einen tatsächlichen
Schaden erlitten hatte. Laut Gerichtsentscheid beginnt die Verjährungsfrist
mit der falschen Beratung zum Zeitpunkt des Erwerbes. Der Mann hätte
also innerhalb von 3 Jahren eine Feststellungsklage einreichen müssen,
um so seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Danach
war es ZU SPÄT!
OGH, Az.: 10 Ob 399/97t
RADSPORTLER nahm an einem Mountainbike-Rennen teil. Als der Lenker brach,
stürzte
er und verletzte sich. Er forderte daraufhin vom Hersteller des Rades
Schmerzensgeld und Ersatz für entgangenes Preis- und Sponsorengeld,
da er zum Zeitpunkt des Unfalles auf Platz 2 lag. Obwohl der Lenker,
wir im Prozeß bekannt wurde, als bruchgefährdet galt, gab
es nie eine Rückrufaktion. Der Lenker wurde nicht als rennsporttauglich,
sondern als Leichtmodell beworben und trotzdem von Österr. Rennsportlern
eingesetzt. Der Herstellerfirma war dies bekannt. In DRITTER INSTANZ
bekam der Radsportler dann (endlich) Recht. Das Lenkermodell wurde zwar
nicht extra für extreme Belastungen im Rennsport beworben, der Hersteller
wußte aber, daß der Lenker benutzt wird, daher hätte
er eine Rückholaktion oder zumindest eine Warnung veranlassen müssen!
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Link zur Kurzfassung des Urteils des OBERSTEN GERICHTSHOFES |