DIE HAFTUNG DER REITLEHRER/IN, NACHZULESEN IM KÄRNTNER URTEIL

RÜCKERSTATTUNG DES REISEPREISES BEI VERPATZTEM URLAUB

BGHS WIEN, Az.: 10C 3058/98y-93
Im All-inklusive-Urlaub erkrankte eine Familie durch verdorbenes Essen und verbrachte eine Woche im Spital. Der Reiseveranstalter wurde verurteilt, für diese Woche den anteiligen Reisepreis zu erstatten. Darüber hinaus steht den Eltern für die Erkrankung ihres Kindes Schmerzensgeld zu.

SCHADEN BEI MÖBELTRANSPORT

ZRS WIEN, Az.: 35R 547/98w
Eine Firma wurde mit dem Umzug der Möbel von Frau M. beauftragt. Dabei wurden die Möbel beschädigt. Im Anschluß an den Umzug unterzeichnete Frau M. eine Arbeitszeitbestätigung. Auf der Rückseite befanden sich die AGB, die eine Haftung ausschloßen. Darüberhinaus enthielten sie ein Verbot, Forderungen gegenüber der Firma geltend zu machen. Frau M. klagte gegen die Firma und verlor in erster Instanz, da das Gericht der Auffassung war, dass die AGB auf der Rückseite der Arbeitszeitbestätigung eine wirksame Vereinbarung darstellten. Das Berufungsgericht gab zwar die irrige Rechtsansicht des Erstgerichts zu, da Frau M. es aber im ersten Prozess versäumt hatte, die Schadenshöhe anzugeben, liegt ein Verfahrensmangel vor. Und dieser kann in einem Berufungsverfahren mit einem Streitwert unter € 1.000,-- nicht geltend gemacht werden.

FALSCHE BERATUNG BEI GELDANLAGEN

OGH, Az.: 7 Ob 253/97z
Ein Mann wollte sein Geld über seine Hausbank sicher anlegen. Diese empfahl ihm sogenannte “R-Gewinnscheine”, die nicht ohne Risiko waren. Ein Absinken unter den Ankaufswert war nicht völlig auszuschließen. Über drei Jahre später verloren die Papiere an Wert. Der Mann verklagte die Bank, da sie ihn falsch beraten hatte. Im Prozeß ging es nun in erster Linie darum, ob die 3jährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, oder ob die Frist erst zu laufen begann, als der Mann durch die Verluste einen tatsächlichen Schaden erlitten hatte. Laut Gerichtsentscheid beginnt die Verjährungsfrist mit der falschen Beratung zum Zeitpunkt des Erwerbes. Der Mann hätte also innerhalb von 3 Jahren eine Feststellungsklage einreichen müssen, um so seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Danach  war es ZU SPÄT!

PRODUKTHAFTUNG

OGH, Az.: 10 Ob 399/97t
RADSPORTLER nahm an einem Mountainbike-Rennen teil. Als der Lenker brach, stürzte er und verletzte sich. Er forderte daraufhin vom Hersteller des Rades Schmerzensgeld und Ersatz für entgangenes Preis- und Sponsorengeld, da er zum Zeitpunkt des Unfalles auf Platz 2 lag. Obwohl der Lenker, wir im Prozeß bekannt wurde, als bruchgefährdet galt, gab es nie eine Rückrufaktion. Der Lenker wurde nicht als rennsporttauglich, sondern als Leichtmodell beworben und trotzdem von Österr. Rennsportlern eingesetzt. Der Herstellerfirma war dies bekannt. In DRITTER INSTANZ bekam der Radsportler dann (endlich) Recht. Das Lenkermodell wurde zwar nicht extra für extreme Belastungen im Rennsport beworben, der Hersteller wußte aber, daß der Lenker benutzt wird, daher hätte er eine Rückholaktion oder zumindest eine Warnung veranlassen müssen!

!!! KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ !!! bei “nur” ELEKTROEINZÄUNUNG !

Koppeleinzäunung Link zur Kurzfassung des  Urteils des OBERSTEN GERICHTSHOFES
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