HOCHPROZENTIG !!!
Heute, 29.09.2006, "Die Presse" Seite 15:
Wien (APA, red.).
Ein Grund mehr, beim Autofahren auf Alkohol völlig zu
verzichten:
Der OGH (Oberste Gerichtshof) hat nun
entschieden, daß Regreßforderungen von Versicherungen auch dann zulässig
sind, wenn bei einem Lenker, der in einen Unfall verwickelt ist, bloß eine
"geringfügige" Alkoholisierung festgestellt worden war - also zwischen 0,5
und0,8 Promille Alkohol im Blut.
Damit hat der OGH seine bisherige Spruchpraxis
grundsätzlich geändert:
Bisher hatten Versicherungen Autofahrern die
Fahruntüchtigkeit nachweisen müssen.
Nunmehr muß der Lenker, der mit
Regreßforderungen konfrontiert ist, seine Fahrtüchtigkeit
BEWEISEN !!!
Mit freundlichen Grüßen
Team Riehm
Hans-Dieter Riehm
Ps: Dieser Entscheid gilt
auch für KutschenlenkerInnen, ReiterInnen !!!
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