HOCHPROZENTIG !!!
 
Heute, 29.09.2006, "Die Presse" Seite 15:
 
Wien (APA, red.).
Ein Grund mehr, beim Autofahren auf Alkohol völlig zu verzichten:

Der OGH (Oberste Gerichtshof) hat nun entschieden, daß Regreßforderungen von Versicherungen auch dann zulässig sind, wenn bei einem Lenker, der in einen Unfall verwickelt ist, bloß eine "geringfügige" Alkoholisierung festgestellt worden war - also zwischen 0,5 und0,8 Promille Alkohol im Blut.
 
Damit hat der OGH seine bisherige Spruchpraxis grundsätzlich geändert:
Bisher hatten Versicherungen Autofahrern die Fahruntüchtigkeit nachweisen müssen.
Nunmehr muß der Lenker, der mit Regreßforderungen konfrontiert ist, seine Fahrtüchtigkeit BEWEISEN !!!
 
Mit freundlichen Grüßen
Team Riehm
Hans-Dieter Riehm
Ps: Dieser Entscheid gilt auch für KutschenlenkerInnen, ReiterInnen !!! 
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